Landesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V Service für das Taxi- und Mietwagengewerbe. Rahmenverträge mit Krankenkassen. Angebote und Aktionen rund um das Taxigewerbe. Rahmenverträge mit Versicherungen, Mobilfunkanbietern, Mineralölgesellschaften und Fahrzeugausrüstern. Unterstützung bei
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Satzung 23. März 2015 Satzung des LVS e.V. als PDF Datei zum Download Inhaltsverzeichnis § 1 Name und Sitz § 2 Zweck des Landesverbandes § 3 Mitgliedschaft – Aufnahme – Ausschluss § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 5 Ehrenmitgliedschaft § 6 Eintrittsgelder und Beiträge § 7 Beendigung und Übertragung der Mitgliedschaft § 8 Verstöße gegen Pflichten gegenüber dem Landesverband § 9 Geschäftsjahr und…   
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Satzung

Satzung des LVS e.V. als PDF Datei zum Download

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck des Landesverbandes

§ 3 Mitgliedschaft – Aufnahme – Ausschluss

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

§ 6 Eintrittsgelder und Beiträge

§ 7 Beendigung und Übertragung der Mitgliedschaft

§ 8 Verstöße gegen Pflichten gegenüber dem Landesverband

§ 9 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

§ 10 Organe des Landesverbandes

§ 11 Niederschriften

§ 12 Vorstand

§ 13 Obliegenheiten des Vorstandes

§ 14 Vertretung des Landesverbandes und Aufgaben des Vorsitzenden

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

§ 16 Die Aufgaben der Rechnungsprüfer/Revisor

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 19 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

§ 20 Aufgabe der Mitgliederversammlung

§ 21 Abstimmung und Wahlen

§ 22 Auflösung des Landesverbandes

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Landesverband führt den Namen:
    Landesverband Sächsischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. (LVS)
  2. Er hat seinen Sitz in Dresden. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Bereich Wirtschaft und Verkehr des Freistaates Sachsen.
  3. Der Landesverband ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Der Landesverband ist in Bezirksgeschäftsstellen eingeteilt.

 

§ 2 Zweck des Landesverbandes

  1. Der LVS bezweckt die Vertretung der gemeinsamen betriebstechnischen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder sowie die Förderung und die Sicherung des Taxi- und Mietwagengewerbes, durch die Mitwirkung bei der Verfolgung einschlägiger gewerbepolitischer und fachlicher Fragen.

    Er bezweckt insbesondere:
    a) Die Mitwirkung an der Sauberhaltung des Gewerbes von unzuverlässigen, berufsfremden und unwürdigen Personen.
    b) Die Beratung seiner Mitglieder in allen einschlägigen Fragen.
    c) Die Vertretung aller Interessen des Taxi- und Mietwagengewerbes gegenüber den Behörden.
    d) Tarifvorschläge für alle Verkehrsleistungen des Taxi- und Mietwagengewerbes an die zuständigen Behörden einzureichen und zu vertreten.
    e) Verkehrsdisziplin und gesundes, anständiges Geschäftsgebaren im Allgemeinen, sowie im Wettbewerb zu fördern.
    f) Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten und kollegiale Beziehungen unter denselben zu fördern.

  2. Zur Erreichung dieses Zweckes wird der Landesverband
    a) Die fachlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Behörden auf Kommunal-, Landes- und Bundesebene vertreten,
    b) die Behörden bei der Prüfung und Behandlung ihrer Aufgaben beraten und ihnen Vorschläge unterbreiten,
    c) seine Mitglieder bei Verhandlungen mit den Gewerkschaften über alle Lohn- und Arbeitsbedingungen vertreten,
    d) als korporatives Mitglied der berufsständischen Bundesorganisation angehören.

  3. Der LVS verfolgt keine politischen oder religiösen Zwecke.
 

§ 3 MitgliedschaftAufnahme – Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Mitglied des LVS können alle Taxi- und Mietwagenunternehmer werden, welche eine behördliche Genehmigung zur Ausübung dieses Gewerbes im Freistaat Sachsen besitzen sowie Geschäftsführer und Vereinigungen von Taxi- und Mietwagenunternehmen in Sachsen, gleich welcher Rechtsform.
  3. Durch den Eintritt erkennt das Mitglied ausdrücklich die Satzung und auch die Verpflichtungen an, alle satzungsmäßigen Anordnungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Anordnungen des Vorstandes gewissenhaft zu vollziehen.
  4. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand.
  5. Ein Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller

    a) in seinem bisherigen Verhalten grob gegen die Berufs- und Verbandsinteressen verstößt,
    b) im freien Verfügen über sein Vermögen beschränkt ist,
    c) ehrenrührig vorbestraft ist.

  6. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet. Der Berufungsantrag ist spätestens innerhalb 2 Wochen nach der Zustellung des Entscheides des Vorstandes beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des LVS teilzunehmen und haben Anspruch auf gleichmäßige Beteiligung an den Einrichtungen des LVS.

    Jedes Mitglied hat e i n e Stimme.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des LVS durch geordnete und disziplinierte Mitarbeit in den Versammlungen und allen Berufsfragen zu fördern.
  3. Die Mitglieder wählen den Vorstand und sind selbst wählbar.
  4. Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Satzung, Erfüllung der Versammlungsbeschlüsse und der Anordnungen des Vorstandes verpflichtet.
  5. Die Vertretung eines Mitgliedes ist durch ein volljähriges Familienmitglied, eine zeichnungsberechtigte Person einer Mitgliedsfirma oder ein anderes Mitglied des LVS zulässig.

    Auf jeden Fall nur mit schriftlicher Vollmacht.

    Eine Person kann höchstens ein Mitglied vertreten.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft und außerordentliche Mitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung hervorragende Fachmänner und andere um die Förderung des LVS oder des Berufstandes besonders verdiente Personen ernennen, welche durch Beschluss des Vorstandes hierzu vorgeschlagen werden.
  2. Die Ehrenmitglieder genießen die Rechte der Mitglieder, ausgenommen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht und sind von der Beitragszahlung befreit. Sonderzahlungen an den Verband sind zulässig. Eine Übertragung dieser Rechte auf Vertreter ist unzulässig.
  3. Außerordentliche Mitglieder des LVS können solche natürliche Personen und juristische Personen sein, die dem Taxi- und Mietwagengewerbe verbunden sind. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder sind Beitragspflichtig.

 

§ 6 Eintrittsgelder und Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Eintrittsgeld, einen festgelegten Jahresbeitrag, nach Bedarf außerordentliche Beiträge zu zahlen.
  2. Bei einem Eintritt in der 2. Hälfte des Geschäftsjahres ist die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird durch Versammlungsbeschluss bestimmt und wird den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  4. Beiträge für das laufende Kalenderjahr sind jeweils zum 30.06. fällig.
  5. Bei Gesamtmitgliedschaft von Vereinigungen von Taxi- und Mietwagenunternehmen kann der Gesamtvorstand des LVS auf schriftlichen Antrag über die Zahlungsweisen und die Gewährung von Verwaltungsrabatten entscheiden.

 

§ 7 Beendigung und Übertragung der Mitgliedschaft

  1. Durch Tod. (Auf Antrag kann die Übertragung der Mitgliedschaft auf den Geschäftsnachfolger durch den Vorstand erfolgen.)
  2. Durch freiwilligen Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Die Kündigung kann nur mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand erfolgen.
  3. Durch Geschäftsabgabe.
  4. Durch Verlegung des Betriebes außerhalb des Gebietes des LVS.
  5. Durch Ausschluss.

    Ausschlussgründe sind:
    a) ehrenrührige Bestrafung;
    b) grobe Verstöße gegen Berufspflichten;
    c) Beschränkung über das freie Verfügen des Vermögens;
    d) Rückstand in der Beitragszahlung von einem halben Jahr, wenn trotz schriftlicher Mahnung die Zahlung nicht innerhalb von 4 Wochen erfolgt.

Das ausgeschiedene Mitglied verliert mit der Beendigung der Mitgliedschaft jeden Anspruch auf das Vermögen des LVS und auf die satzungsmäßigen Leistungen. Es bleibt aber gebunden, seine nicht geordneten Pflichten zu erfüllen.

 

§ 8 Verstöße gegen Pflichten gegenüber dem Landesverband

  1. Mitglieder die ihren satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht nachkommen, können wie folgt zur Rechenschaft gezogen werden:

    a) Verwarnung,
    b) Geldbuße bis zum 10fachen Beitrag des ordentlichen Jahresbeitrages des betreffenden Jahres;
    c) Ausschluss aus dem LVS.

    Bei Mitgliedern, die mit Beitragszahlungen ein halbes Jahr im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht innerhalb 14 Tagen bezahlen, ruht das Stimmrecht sowie das Teilnahmerecht an den Versammlungen des LVS.
  2. Die Strafen zu a) und b) können wahlweise, einzeln oder gleichzeitig nebeneinander und ohne Rücksicht auf die vorstehende Reihenfolge verhängt werden.
  3. Die Einleitung des Verfahrens und die Verhängung der Bußen erfolgen nach mündlicher Verhandlung, zu welcher das betreffende Mitglied zu laden ist, in allen Fällen durch den Vorstand.
  4. Beschlüsse in diesem Fall bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die dem Mitglied auferlegte Buße ist diesem unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
  5. Dem bestraften Mitglied steht gegen den Beschluss des Vorstandes Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist beim Vorstand einzureichen, spätestens 4 Wochen nach der Zustellung des Ausschlussbeschlusses, mittels eingeschriebenen Briefes.

Die Geldbußen fließen in die Kassen des LVS.

 

§ 9 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Gerichtsstand ist Dresden.

 

§ 10 Organe des Landesverbandes

Die Organe des Landesverbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Ausschüsse.

 

§ 11 Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung und jede Sitzung des Vorstandes und des Beirates ist ein Protokoll anzufertigen, die das Beratungsergebnis wiedergibt. Es ist vom Leiter der Versammlung bzw. Sitzung und einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle aufzubewahren.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem 1. stellvertretenden und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden.

  2. Der Gesamtvorstand besteht aus Pkt. 1.) sowie 7 Beisitzern.
  3. Die Amtsdauer beträgt für jedes Mitglied des Vorstandes 3 Jahre und beginnt nach Abschluss der Wahl.
  4. Alljährlich, zur Mitgliederversammlung scheiden 1 Mitglied des Vorstandes und 2 Beisitzer aus. Es scheiden die Mitglieder aus, welche die längste Amtszeit inne haben. Bei gleicher Amtszeit entscheidet das Los.
  5. Der Gesamtvorstand wählt aus sich einen Schatzmeister und einen Schriftführer, wie auch deren Stellvertreter.
  6. Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Gesamtvorstand für die restliche Zeit der Wahlperiode den 1. oder 2. stellvertretenden zum Vorsitzenden. Scheidet der erste oder zweite stellvertretende Vorstand während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Gesamtvorstand aus den Beisitzern einen Vorstand für den Rest der Wahlperiode.
    Scheidet ein Beisitzer aus, so bleibt bis zur Mitgliederversammlung dieser Beisitz unbesetzt. Die Mitgliederversammlung wählt für die restliche Zeit der Wahlperiode des Ausscheidenden ein neues Vorstandsmitglied.
  7. Jeder Ausscheidende ist wieder wählbar.

 

§ 13 Obliegenheiten des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des LVS nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Gesamtvorstand schließt mit dem Vorsitzenden einen schriftlichen Dienstvertrag ab.
  3. Der Vorstand ist berechtigt für dringende Angelegenheiten außerordentliche Mittel zu bewilligen. Er bestimmt die Vergütungssätze, die Reisekosten und sonstige Auslagen der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse und Rechnungsprüfer.
  4. Der Vorstand kann für besondere Fragen Ausschüsse bilden und Berichterstatter bestimmen.
  5. Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben die zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Ämter geheim zu halten.
  7. Die Tätigkeit der stellvertretenden Vorsitzenden ist ehrenamtlich und persönlich auszuüben. Die Aufwandsentschädigungen für die stellvertretenden Vorsitzenden sind durch den Gesamtvorstand festzulegen und protokollarisch festzuhalten.

 

§ 14 Die Vertretung des Landesverbandes und Aufgaben des Vorsitzenden

  1. Der LVS wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorsitzende gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung einer der beiden Stellvertreter, führt die Geschäfte, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen und hat Sitz und Stimme in allen Ausschüssen.

 

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Die Sitzungen des Vorstandes finden an dem vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, zu bestimmenden Ort statt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens sechs Mitgliedern des Vorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.
  2. Beschlüsse des Vorstandes können auch im Wege schriftlicher Erklärung gefasst werden.
  3. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.
  4. Alle Abstimmungen erfolgen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 16 Die Aufgaben der Rechnungsprüfer/Revisor

Die gewählten Rechnungsprüfer haben die Kassen, Bücher und Belege nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Der Vorstand hat ihnen alle notwendigen Einblicke und Unterstützung zu gewähren. Das Prüfungsergebnis ist in einem Protokoll niedergelegt dem Vorstand zu übergeben. Die Rechnungsprüfer haben hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 17 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes haben bei der Vorstandsarbeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Verbandes insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Hauptaufgaben sind:

a) die ordnungsgemäße Durchführungen des Geschäftsbetriebes
b) dafür zu sorgen, dass Buchführung und Rechnungswesen allen Anforderungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit und Zweckdienlichkeit entsprechen.

 

§ 18 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist an einem vom Vorsitzenden des Verbandes zu bestimmenden Ort abzuhalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden, auf Beschluss von mindestens 6 Vorstandsmitgliedern oder von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden.
  3. Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vorher einzuberufen und zwar stets mittels schriftlicher Einladung, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  5. In der Mitgliederversammlung kann nur über solche Gegenstände Beschluss gefasst werden, die zu diesem Zeitpunkt auf die Tagesordnung gesetzt sind, oder gemäß Pkt.4 eingebracht wurden. Über die Veränderung der Tagesordnung ist durch die Mitgliederversammlung Beschluss zu fassen.

 

§ 19 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  2. Über Anträge auf Änderung der Satzung, insbesondere auch des Zweckes des LVS kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beschlüsse über Gegenstände außerhalb der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  3. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn sie in der Einladung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 20 Aufgabe der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung

a) wählt:

  1. den Vorstand
  2. die Beisitzer
  3. zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,

b) ernennt Ehrenmitglieder

c) beschließt über:

  1. den Bericht über das vergangene Geschäftsjahr,
  2. die Anträge
  3. die Entlastung des Vorstandes
  4. Satzungsänderungen,
  5. die Mitgliederbeiträge,
  6. Berufungen nach § 3 Ziffer 6 und § 8 Ziffer 5.

 

§ 21 Abstimmung und Wahlen

  1. Die Abstimmungen geschehen in der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Form, falls die Versammlung nicht eine andere Form beschließt.
  2. Die Wahlen der Organe (§10 und §21) können durch allgemeine Abstimmung erfolgen. Wird geheime Wahl beantragt und der Antrag von 10 % der anwesenden Stimmberechtigten unterstützt, hat geheime Wahl durch Stimmzettel zu erfolgen. Ergibt sich eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen im 1. Wahlgang nicht, so findet eine engere Wahl statt. Im 2. Wahlgang entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 22 Auflösung des Landesverbandes

  1. Über die Auflösung des Landesverbandes entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Landesverbandes beschließt trifft auch Bestimmung über die Verwendung des Verbandsvermögens unter Bestellung eines Liquidators.

 

Eingetragen im Vereinsregister: Dresden 3 / 90 beschlossen in Chemnitz am 30. Mai 2014

23. März 2015